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Achtung: Infektionsgefahr - Fuchsbandwurm Die Verbreitung des gefährlichen „Kleinen Fuchsbandwurms“ (Echinococcus multilocularis) bleibt
konstant hoch. Zwischen 20 und 25 Prozent der Füchse in Rheinland-Pfalz sind
befallen. Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. (LJV) rät Waldbesuchern
zur Vorsicht. Die Fuchsbandwurmeier finden sich im Kot oder im Balg der „Rotröcke“, die als Hauptüberträger gelten. Bei Beeren und Pilzen besteht vor allem in Bodennähe die Wahrscheinlichkeit, dass diese mit den Eiern belastet sind. Zudem können Haustiere, die mit einem infizierten Wildtier oder dessen Kot in Kontakt kommen, als Überträger dienen. Waldfrüchte sollten daher vor dem Verzehr gründlich gewaschen und nach Möglichkeit erhitzt werden. Empfehlenswert ist, Hunde an der Leine zu führen, um die Gefahr einer Übertragung durch lebende oder tote Wildtiere zu minimieren. Darüber hinaus sollten Hunde und Katzen regelmäßig entwurmt werden. Wenn ein Mensch mit den Eiern des Parasiten in Berührung kommt, besteht Gefahr. Denn die sogenannten Finnen des Fuchsbandwurms lösen die bläschenartige Echinokokkose aus. Dabei handelt es sich um eine lebensgefährliche Krankheit, die vor allem Leber und Lunge angreift. Die aus den aufgenommenen Eiern geschlüpften Larven bohren sich aus dem Darm und gelangen so über die Blutbahn in die Leber und später in die Lunge. Daraus entwickeln sich die Finnen tumorartig.Da die Inkubationszeit bis zu zehn Jahre und mehr betragen kann, wird der Befall oft erst lange Zeit nach der Infektion bemerkt. Eine Diagnose ist zudem schwierig, da das Krankheitsbild dem des Leberkarzinoms oder der Leberzirrhose ähnelt. Wird die Echinokokkose rechtzeitig erkannt, lässt sie sich in Verbindung mit einer medikamentösen Behandlung und einem chirurgischen Eingriff bekämpfen. Bei fortgeschrittenem Krankheitsverlauf ist eine Operation der betroffenen Organe dagegen kaum noch möglich.
Straßenverkehr durch tierische Lust gefährdet Ende Juli
erreicht die Paarungszeit des Rehwildes ihren Zenit. Das Liebesspiel der Tiere
fordert jetzt erhöhte Achtsamkeit von Verkehrsteilnehmern. Es besteht akute
Gefahr durch Wildunfälle. „Blind vor
Liebe“ kann das Verhalten der Rehe zurzeit bezeichnet werden. Während der
sogenannten Blattzeit – der jagdliche Ausdruck für die Paarungszeit des Rehwildes
– durchstreifen die Rehböcke ihr Revier auf der Suche nach paarungswilligen
Ricken und nach unwillkommenen Konkurrenten. Dabei verliert das Rehwild häufig
den Blick für die ihm drohenden Gefahren und saust mitunter scheinbar kopflos
über Wege und Straßen. Daher gilt erhöhte Vorsicht im Straßenverkehr. In Rheinland-Pfalz starben von April 2009 bis März
2010 16.870 Rehe im Straßenverkehr. Damit führt diese Wildart die traurige
Wildunfall-Statistik an. In erster Linie sind die Morgen- und Abendstunden
besonders gefährlich. Mit wechselnden Wildtieren muss aber auch zur Tageszeit
gerechnet werden. Bei einem Unfall sollte der Fahrzeugführer umgehend die
Polizei oder den zuständigen Jäger informieren. Keinesfalls darf ein verendetes
Stück Wild mitgenommen werden, denn das wäre Wilderei. Der Ausdruck Blattzeit entstammt der jagdlichen
Tradition, mithilfe eines Buchenblattes die Fieplaute der Ricke zu imitieren
und somit brunftige Rehböcke anzulocken.
Gesundes aus der Natur – Wild zum
Gaumenkitzeln! Das Fleisch unserer heimischen Wildtierarten ist vielen
Menschen noch suspekt. Was tut man dagegen – man betreibt Aufklärung! Das sagte
sich die Noviander Fleischerfamilie Fritzen und lud zu einem Wildbuffet ein.
Fleischermeister
Hotelanlage für Fledermäuse? Stimmt, denn die Schüler der Grundschule St. Hubertus (nomen
est omen) in Hetzerath bauten in einer AG Fledermausnistkästen. Sie nannten
ihre Bauwerke „Fledermaushotel“ in dem „Fledermausprojekt Heidenburg“. So hängen jetzt über 20 „Fledermaushotels“ um
den Fischweiher und im Bereich ihrer Schule. Die lobenswerte Maßnahme ging vom
Obmann für Natur- und Umweltschutz der Kreisgruppe Bernkastel-Wittlich im
Landesjagdverband Rheinland-Pfalz, Albert Steinmeyer, und der aktiven Mutter
eines Schülers, Heinke Spies, aus. Um den Kindern die Natur wieder näher zu
bringen, mobilisierten die beiden Initiatoren 11 Mädchen und 5 Jungen aus den
zweiten bis vierten Klassen zu dieser ungewöhnlichen Aktion. Mit riesiger
Begeisterung zimmerten die Kinder nach den Bauplänen von Albert Steinmeyer die Fledermausnistkästen aus
unbehandeltem Fichtenholz in 3 x 2 Schulstunden und Frau Spies betont „ganz ohne
blaue Daumen“! Sie ist begeistert, wie konzentriert die Kinder gearbeitet
haben. In der Innenseite der „Wohnungen“ frästen sie Rillen. Hier hängen sich
die Fledermäuse einfach an ihren Füssen, mit dem Kopf nach unten, auf. Die
Gestaltung der Fassade ist absolut individuell: jedes Kinder brannte das
Bildnis einer Fledermaus ein und versah das „Hotel“ mit seinem Namen. Die
Schüler wissen, dass natürliche Aufzuchtmöglichkeiten immer seltener werden. Die
Fledermäuse finden kaum noch Dachböden, Scheunen oder tote, hohle Bäume. Sie
benötigen für die Aufzucht ihrer Jungen eine optimale Umgebung, brauchen Freiraum
zum Jagen, also lichte Wälder, Waldränder oder breite Schneiden – all dies ist
an den Fischteichen und um die Schule gegeben. Hier ernähren sich die
Fledermäuse von nachtaktiven Insekten
und ziehen ein Junges im Frühjahr auf. In einer Höhe von ca. 4 Metern, zum
Schutz vor den natürlichen Feinden wie Marder, Katzen und Waschbären wurden die
Kästen nun aufgehängt, nicht ohne dass die kleinen Baumeister vorher ganz professionell
mit dem Kompass feststellten, wo Osten ist! Dahin muss nämlich der Einflug ausgerichtet
sein: Osten ist die windgeschützte Seite des Baumes. Für Albert Steinmeyer ist
die Hetzerather Aktivität bereits seine dritte. Jetzt hängen ca. 45 Fledermausnistkästen
für unsere heimischen Fledermäuse, u. a. das „große Mausohr“ und der „Abendsegler“,
in Heidenburg, Dierscheid und Hetzerath. Albert Steinmeyer freut sich über die
große Unterstützung seitens der Schule und den Lerneffekt für die Kinder: Umgang
in der Natur, mit der Natur, für die Natur. Leo, Antonia, Leon, Mathias,
Johanna, Jana und alle anderen Kinder der AG der Grundschule St. Hubertus beobachten jetzt mit großer Spannung im
Bereich ihrer Schule die „Hotels“ – und hoffen auf viele „Fledermausgäste“! -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Achtung Autofahrer: Der Marder geht um!
Während der Paarungszeit im Juli beißen die Raubtiere besonders oft im PKW zu Er hat das Auto(-kabel) einfach zum Fressen gern: der Marder. Ungefähr 160.000 Mal treibt das kleine Raubtier jährlich in PKWs sein Unwesen – und richtet damit bundesweit einen Schaden von rund 20 Millionen Euro an. In der Sommerzeit steigt das Risiko, dass der Kulturfolger, der die Nähe des Menschen sucht, Fahrzeugteile anknabbert. Nicht jedoch aus Liebe, sondern aus Eifersucht, wie der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e.V. (LJV) heute mitteilte: Vor und während der Paarungszeit im Juli verteidigen die nachtaktiven Tiere sehr aggressiv ihr Revier gegen Rivalen. Hat es sich ein Nebenbuhler im PKW gemütlich gemacht, riecht das der Marder sofort. Seine Wut über die feindliche Übernahme lässt er dann an Fahrzeugteilen aus, an denen der Duft des Rivalen haftet. In der Regel handelt es sich dabei um Zündkabel, Kühlwasserschläuche oder Antriebs- und Lenkmanschetten. Die Autos von Pendlern sind besonders oft betroffen, da sie durch häufigen Ortswechsel in vielen Marderrevieren parken. Doch nicht nur die Männchen zeigen Zähne: Angebissene Kabel können auch ein Indiz für einen tierischen Zickenkrieg sein. Zur Marderabwehr eignen sich Maschendraht unter dem Motorraum, Ultraschall- und stromführende Geräte – ein Patentrezept gibt es allerdings nicht. In Rheinland-Pfalz ärgern sich jedes Jahr fast fünf von 1.000 Autofahrern über angeknabberte Kabel. In der Regel kommt die Teilkaskoversicherung für Marderschäden am Auto auf – jedoch nur dann, wenn sie rechtzeitig erkannt werden. Folgekosten, die durch einen Unfall entstehen, werden nur ersetzt, wenn eine Vollkaskoversicherung vorhanden ist. Wichtig ist daher, vor der Fahrt auf Warnsignale wie herumliegende Gummi- oder Kabelteile oder ausgelaufene Flüssigkeit zu achten.
Neues Waffengesetz Jagen, führen, transportieren Seit Anfang April stehen die Telefone nicht mehr still, täglich kommen Anrufe und Mails von verunsicherten Jägern, werden (berechtigte und unberechtigte) Beschwerden über neue Verschärfungen geführt, immer um das gleiche Thema: „Darf ich ab sofort nur noch mit einer Waffe unterwegs sein, die sich in einem verschlossenen Behältnis befindet?“ Klare Antwort: „Das kommt darauf an!“ Lassen Sie uns das Thema ganz in Ruhe angehen, es ist eigentlich gar nicht kompliziert. Vieles ist auch nur deshalb unklar, weil sich der Gesetzgeber darauf beschränkt hat, nur die beiden „sicheren“ Enden des Begriffs „zugriffsbereit“ zu definieren, wie unten dargestellt, aber lassen Sie uns ganz von vorne beginnen: Normale Menschen – also „Nicht-Jäger“ – dürfen Schusswaffen nur transportieren (s. u. 3.und im P.S.). Anders die Gruppe, für die Schusswaffen Handwerkszeug sind, eben die jagende Zunft(und die Inhaber von Waffenscheinen, die die nachfolgenden Ausführungen nicht zu interessieren brauchen), die ihre Schusswaffen „führen“ *darf: Die Regelung über den Umgang mit Schusswaffen auf der Jagd ist § 13 Absatz 6 WaffG. Sie besagt, dass der Jäger, sowohl bei der eigentlichen Jagdausübung, als auch im Zusammen-hang mit der Jagd Schusswaffen „führen“ darf. Allerdings wurde durch das Waffenrechtsneu-regelungsgesetz im Jahre 2002 eine Einschränkung und Unterscheidung eingeführt, nämlich
Auf der Jagd – also im Rahmen der eigentlichen Jagausübung, die alle Aktivitäten umfasst, die im § 13 Abs. 6 genannt sind – Ein- und Anschießen, Jagdhundeausbildung, Jagd- und Forstschutz – darf die Schusswaffe uneingeschränkt geführt werden; mit ihr darf also – nach den Bestimmungen des Waffenrechts - „schussbereit und zugriffsbereit“ umgegangen werden. Der Jäger darf also überall da, wo er Tätigkeiten des § 13 Abs. 6 ausübt, seine Jagdwaffen geladen und unmittelbar im Zugriff um sich haben. Diese Auslegung besagt eigentlich zwangsläufig, dass das Urteil des OLG Stuttgart, das einen Jäger, der auf der Jagd mit einer unterladenen Waffe im Auto unterwegs zu einer Saukirrung war, wegen unerlaubten Führens verurteilt hat, falsch ist. Der Bereich des Jagdschutzes – und damit auch das Erlegen von Unfallwild im eigenen Revier – gehört zum Bereich der Jagd im engen Sinne, bei der das Führen (korrekt: der Umgang mit der zugriffs- und schussbereiten Waffe) uneingeschränkt zulässig ist. Da der Jäger im Revier – auch und gerade auf und an öffentlichen Strassen - immer mit Unfallwild und damit mit Jagdschutzaufgaben rechnen muss, ist eindeutig davon auszugehen, dass er sich auf der Jagd im eigentlichen Sinne befindet. Dies ist auch die ausdrückliche Auffassung des Bundesministeriums des Innern, wie dieses auf ausdrückliche Nachfrage bestätigte.
Fährt der Jäger von zuhause ins Revier oder geht er nach der Jagd zum Schüsseltreiben, so ist er „im Zusammenhang mit der Jagd“ unterwegs. Für diesen Bereich des Umgangs wurde 2002 die Einschränkung normiert, dass der Jäger die Waffen nur „nicht schussbereit“, aber eben nach wie vor noch zugriffsbereit (also z.B. offen auf dem Rücksitz liegend), führen darf. Der Jäger darf also zuhause seine Waffe offen, ohne Futteral auf den Rücksitz legen und ins Revier fahren. Eine Kilometerbegrenzung, wie in letzter Zeit häufiger zu lesen war, gibt es dabei nicht, solange ein klarer Zusammenhang mit der Jagd besteht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Revier ohne größere Unterbrechungen (Übernachtung) angesteuert wird. In diesem Fall darf der Jäger auch z.B. Kurzwaffen im Holster, am Mann, Langwaffen im Fahrzeug auf dem Rücksitz bei sich haben, aber eben mit der Einschränkung, dass die Waffen nur „nicht schussbereit“ sein dürfen. Ob auch eine durch eine Übernachtung unterbrochene Anreise ins Revier noch als „im Zusammenhang mit der Jagdausübung“ anzusehen ist, ist meines Wissens noch nicht entschieden. Von einem Polizeipräsidium in NRW wurde kürzlich die – irrige – Rechtsauffassung vertreten, dass der Jäger auf dem Weg ins Revier nicht im Zusammenhang mit der Jagd unterwegs sei und dass dieses Polizeipräsidium beabsichtigt, Jäger, die mit zugriffsbereiter Waffe angetroffen werden, mit einer Strafanzeige zu überziehen. Es kann nur angeraten werden, dass sich Jäger, die tatsächlich wegen dieses Sachverhalts angezeigt werden, sich sofort mit ihrem Landesverband und dem FWR ins Benehmen setzen. Die besagte Rechtsauffassung widerspricht der gegebenen – seit 2003 geltenden – Rechtslage, der Aussagen des BMI, der Rechtsprechung und Kommentierung.
Auf dem Weg zum Schießstand oder zum Büchsenmacher mutiert auch der Jäger zum ganz normalen Bürger, der – wie alle anderen, die keinen Waffenschein haben – die Schusswaffe nur transportieren darf! „Transportieren“ wird in § 12 Abs. 3 Ziff. 2 als „nicht zugriffsbereites und nicht schussbereites“ Befördern definiert, das mit dem Bedürfnis im Zusammenhang stehen muss. Das Problem sind nun die neu ins Gesetz aufgenommenen Definitionen in der Anlage 1 Abschnitt 2 „waffenrechtliche Begriffe“, Ziff. 12 und 13. Diese lauten: 12. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist; 13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.“ Ziff. 12 bringt durchaus noch eine Verbesserung, indem der Begriff „schussbereit“ auf die geladene und unterladene Waffe (bei der sich also die Patronen im Patronenlager oder unmittelbar unter dem Patronenlager befinden) beschränkt wird. Damit sollte eigentlich der Rechtsprechung, die eine Waffe auch dann als schussbereit ansieht, wenn sich eine Patrone (irgendwo) in der Waffe befindet (Schaftmagazine!), der Boden entzogen sein. Aber: Angesichts der drastischen Folgen, die mit einem Verstoß verbunden sind, ist, so meine ich, jeder gut beraten, die Grenzen nicht zu offensiv auszuloten, bis sich die Rechtsprechung zur jetzigen Regelung positioniert hat. Das heißt für die Praxis: „Im Zusammenhang“ mit der Jagd lieber die Munition von der Waffe trennen. Momentan massive Probleme bereitet jedoch die Formulierung zur Zugriffsbereitschaft. Der Gesetzgeber hat sich nämlich leider darauf beschränkt, zu definieren, was auf jeden Fall „zugriffsbereit“ ist (nämlich wenn die Waffe unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann) und was auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ ist (nämlich, wenn die Waffe in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird). Für uns viel wesentlicher ist der Bereich zwischen diesen Polen und da beginnt die Unsicherheit: Lassen Sie es mich einfach machen: Wenn Sie mit einem einfachen Segeltuchfutteral unterwegs sind, z.B. zu Fuß auf dem Weg zum Schießstand, dann rate ich eindeutig das Futteral mit einer Sicherungsvorkehrung abzuschließen. Dies einfach deshalb, weil es sehr schwer ist, durch andere Maßnahmen die Zugriffsbereitschaft einzuschränken. Hierzu sind – als Alternative zu den natürlich auch verwendbaren Vorhängeschlössern - bereits einfache Gurte mit Zahlenschloss auf dem Markt, die durch die Trageschlaufen des Futterals um die Waffe geschlungen werden. Sind diese angebracht, ist die Waffe in einem verschlossenen Behältnis untergebracht und ergo nicht zugriffsbereit. Es geht ja bei der Frage der Zugriffsbereitschaft nicht um Diebstahlssicherung, also die Vermeidung eines unberechtigten Zugriffs Dritter, sondern um den geforderten Zeitaufwand (mehrere Handgriffe), bis eine Waffe durch den Berechtigten in Anschlag gebracht werden kann. Wer es unbedingt ausprobieren will (Ohne Gewähr!): Wenn z.B. die Flinte ohne Vorderschaft in einem Segeltuchfutteral transportiert wird, aber der Vorderschaft in einem ebenfalls auf dem Rücken hängenden, zugeknüpften Rucksack, dann würde es einen derartigen Aufwand bedeuten, eine solche Waffe zusammenzubauen und „unmittelbar in Anschlag zu bringen“, dass diese Waffe als „nicht zugriffsbereit“ anzusehen ist. Fahren Sie mit einem Fahrzeug mit verschlossenem Kofferraum, ist der gesetzlichen Forderung Genüge getan, wenn nicht vom Fahrzeuginneren her in den Kofferraum gegriffen werden kann. Was ist aber mit einer Waffe, die im Kofferraum eines Geländewagens liegt, der nicht abgeschlossen ist, die Waffe (Flinte, mit abgenommenem Vorderschaft) in einem Segeltuchfutteral untergebracht ist, der abgenommene Vorderschaft in einem geschlossenen Aktenkoffer? Sie sehen, worauf ich hinaus will: Der Aufwand, eine derartig verpackte Waffe „in Anschlag zu bringen“ ist ebenfalls sicherlich höher, als eine Waffe aus einem verschlossenen Kofferraum zu holen, eine solche Waffe ist sicherlich ebenfalls nicht zugriffsbereit und damit die Verwendung eines Schlosses eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung! Joachim Streitberger Sprecher FWR e.V. * Der Begriff des Führens ist eigentlich weitergehend. Anlage 1 Abschnitt 2 Ziff, 4 definiert: „führt eine Waffe, wer die tatsachliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt“. Auch derjenige, der „transportiert“ führt eine Waffe, da er ja die tatsachliche Gewalt ausübt, aber eben in der erlaubnisfreien Sonderform des „Transportes“ nach § 12 Abs. 3 Ziff. 2. WaffG. Die umgangssprachliche Verwendung des Begriffes „Führen“ als Umgang mit der zugriffsbereiten und schussbereiten Waffe in der obigen Darstellung dient nur der leichteren Lesbarkeit und der Abgrenzung zur erlaubnisfreien Sonderform des Führens, eben des Transportierens.
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Wildbrethygiene neu geregelt! Das muss jeder Jäger beachten von Dr. med. vet. Friedrich Bert, Rüsselsheim Parlament und Rat der EU haben mit dem so genannten EU-Hygienepaket die rechtlichen Grundlagen für die Lebensmittelhygiene bei der Gewinnung, weiteren Behandlung und Vermarktung von Wildbret umfassend neu gestaltet. Das zuständige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit einer Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechtes die seit 1. Januar 2006 in Deutschland unmittelbar geltenden EU-Vorschriften ergänzt. Diese Verordnung wurde am 6. Juli 2007 vom Bundesrat verabschiedet und tritt mit Veröffentlichung im Gesetzesblatt, voraussichtlich im August 2007, in Kraft. Der Jäger kann bei der Abgabe kleiner Mengen ausgeweideten Wildes in der Decke oder ausgenommenen Federwildes im Federkleid Ausnahmen von den Pflichten, die ein Lebensmittelunternehmer zu erfüllen hat, in Anspruch nehmen. Hierzu einige Erklärungen zu wichtigen Definitionen: Die „kleine Menge“ ist auf die Strecke eines Jagdtages beschränkt. Freilebendes Großwild ist die Bezeichnung für Schalenwild; Kleinwild umfasst Federwild, Feldhasen und Wildkaninchen. Erlegen ist das Töten von Groß- und Kleinwild durch Abschuss nach jagdrechtlichen Vorschriften. Die Ausnahmen für die Erzeugnisse aus der Jagd (entweder Primärerzeugnisse, d.h. erlegtes Wild, oder Fleisch von erlegtem Wild) sind geknüpft an die Direktabgabe - für den privaten häuslichen Bereich, - für kleine Mengen an den Endverbraucher oder -
für lokale Einzelhandelsgeschäfte mit unmittelbarer Abgabe
an Endverbraucher. Die Direktvermarktung über den örtlichen Einzelhandel kann im Umkreis von 100 km um den Wohnort des Jägers oder den Erlegungsort des Wildes erfolgen. Die Hilfstätigkeit eines Metzgers beim Zerwirken in den Räumen des Metzgers darf der Jäger nach Meinung des Bundesverbraucherschutzministeriums nicht in Anspruch nehmen, weil die Direktabgabe vom Jäger an den Endverbraucher nicht erfolgen könne. Die Rückverfolgbarkeit des Wildfleisches in der Lebensmittelkette sei nicht mehr sichergestellt. Als Ausweg für Jäger bietet sich die gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten und gegenseitige Unterstützung an. Es ist aber weiterhin möglich, bei Bedarf die Hilfe eines Metzgers in den entsprechenden Räumlichkeiten eines Jägers oder gemeinsam genutzten Wildkammern der Jäger in Anspruch zu nehmen. Weiterhin sind die Ausnahmen für die Direktabgabe kleiner Mengen grundsätzlich nur möglich, wenn keine gesundheitlich bedenklichen Merkmale vorliegen. Liegen gesundheitlich bedenkliche Merkmale vor, muss die dann erforderliche amtliche Fleischuntersuchung gegebenenfalls nach Beseitigung veränderter Tierkörperteile zur Beurteilung als "genusstauglich" geführt haben. Die Primärproduktion Jagd endet mit dem Ende des Ausweidens; enthäutetes bzw. gerupftes Wild und ein zerwirktes Stück sind somit nicht mehr ein Primärerzeugnis, sondern Wildfleisch. Für die direkte Abgabe von Wildfleisch gilt als begrenzender Faktor ebenfalls die „kleine Menge“, d.h. die Strecke eines Jagdtages. Für Jäger, die Wild aus der Decke geschlagen, gerupft oder zerwirkt abgeben, spielen die Kriterien der Qualitätseigenkontrolle (auch HACCP genannt) keine wesentliche Rolle. Dort, wo Wild gekühlt wird, muss nur ein Thermometer vorhanden sein. In den Fällen, in denen der Jäger gehäutetes und/oder zerwirktes Wild in kleinen Mengen abgibt, muss er registriert sein und vorstehende Hygiene-Mindestvorschriften bei der Abgabe von Wildfleisch einhalten. Was die Registrierung betrifft, so ist nach Meinung des Bundesverbraucherschutzministeriums eine einmalige Mitteilung z.B. durch eine Postkarte oder per E-Mail an die zuständige Behörde notwendig. Die Länder können entsprechende Durchführungsregelungen erlassen. Der Jäger kann Wildkörper und Wildfleisch an Einzelhandelsunternehmen (z.B. Metzgereien), die veredelte Produkte wie Wildsalami oder -schinken an Endverbraucher abgeben, oder an Gastronomiebetriebe, die Wildgerichte zum Verzehr herstellen, liefern. Wild ist immer dann an Wildbearbeitungsbetriebe (Wildgroßhandel) abzugeben, wenn nicht nur kleine Mengen – also mehr als die Strecke eines Jagdtages – an Endverbraucher oder den Einzelhandel einschließlich der Gastronomie vermarktet werden. Die Belieferung des Wildbearbeitungsbetriebes setzt voraus, dass der Jäger geschult und somit eine nach EU-Recht kundige Person ist. Die Schulung ist für die erste Untersuchung des Wildes vor Ort und die Sicherstellung der Wildbrethygiene erforderlich. Wer nach dem 1.2.1987 die Jägerprüfung abgelegt hat, ist gemäß den nationalen Bestimmungen bereits kundige Person; eine Schulung ist nicht erforderlich mit Ausnahme der neuen rechtlichen Bestimmungen. Das Bestehen der Jägerprüfung am 1.2.1987 oder früher führt nicht zwangsläufig zur Nachschulung. Da diese Jagdscheininhaber aber beweisen müssen, dass sie ausreichend geschult sind, wird seitens des Bundesministeriums und des DJV eine freiwillige Nachschulung begrüßt. Die Landesjagdverbände bieten entsprechende Schulungen für alle Jäger an. Die vorstehenden Ausführungen zur kundigen Person gelten auch für Jäger, die kleine Mengen Wild oder Wildfleisch abgeben. Die Übertragung der Trichinenprobenentnahme von der zuständigen Behörde auf einen eigens vorher geschulten Jagdausübungsberechtigten ist weiter möglich. Die geltende Rechtslage besteht weiter fort. Im Laufe des Jahres 2008 ist geplant, dass nicht nur Jagdausübungsberechtigte, sondern auch alle anderen Jäger die Schulung für die Trichinenprobenentnahme machen dürfen. Eine Gesetzesänderung wird hierzu folgen. Den Landesjagdverbänden wird empfohlen, die Schulungen zur kundigen Person auch auf die Trichinenprobenentnahmen auszudehnen. Auch die Praxis, wonach im Falle der Entnahme von Proben eine Wildmarke am Wildkörper anzubringen und die Nummer der Wildmarke auf einem Wildursprungsschein einzutragen ist, wird fortbestehen. Die Untersuchungspflicht ist eng an die Tätigkeit der geschulten Person gebunden. Diese hat Wild vor und nach dem Erlegen auf für den menschlichen Genuss bedenkliche Merkmale (=gesundheitlich bedenkliche Merkmale) zu untersuchen und die hygienische Behandlung des Wildes bei der weiteren Bearbeitung sicherzustellen. Die bedenklichen Merkmale in der Anlage 4 Nr.1.3 der Tierischen Lebensmittel-Hygiene-Verordnung entsprechen denjenigen in der ehemaligen Fleischhygiene-Verordnung und der Geflügelfleischhygiene-Verordnung aufgelisteten bekannten Symptomen. Das Erkennen und Feststellen der bedenklichen Merkmale ist die Grundlage für die nachfolgende amtliche Fleischuntersuchung und Beurteilung der Genussfähigkeit des Wildbrets. Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch Erlegen getötet worden ist, darf nicht in den Lebensmittelverkehr gebracht werden. Kleine Mengen von erlegtem Wild dürfen nur - ausgeweidet oder - nach Abschluss der amtlichen Fleisch– oder Trichinenuntersuchung an Verbraucher abgegeben werden. Die Behandlung des gestreckten Wildes bleibt hinsichtlich der hygienischen Parameter unverändert. Unverzügliches Aufbrechen, gründliches Auskühlen des Wildkörpers und Abtrocknen der Körperhöhlen, alsbaldiges Herunterkühlen auf die vorgegebenen Temperaturen und Inspizieren auf gesundheitlich bedenkliche Merkmale sind bekannte Erfordernisse, die sich nicht verändert haben. Für weitere Untersuchungen ist die Kennzeichnung der Zugehörigkeit der Eingeweide zum Tierkörper unabdingbar. Beim Zerlegen und Umhüllen von Wildbret ist sicherzustellen, dass die geforderten +7°C (Großwild) bzw. +4°C (Kleinwild) eingehalten werden. Es ist daher empfehlenswert, vor dem Zerwirken das Wildbret stärker als gefordert herunterzukühlen. Wildkammern sind als Räume zum Sammeln von Groß- und Kleinwild nach dem Erlegen definiert. Sie müssen über eine geeignete Kühleinrichtung und einen Platz zum Enthäuten und Zerlegen verfügen, wenn diese Tätigkeiten darin ausgeführt werden. Die rechtzeitige Einleitung der amtlichen Fleischuntersuchung durch den Jäger ist für eine spätere Verwertung des Wildbrets unerlässlich. Es besteht ein generelles Einfrierverbot für Haarwild in der Decke und für ungerupftes und nicht ausgenommenes Federwild. Das enthäutete Wildbret darf nicht mit dem Haarkleid oder dem Federkleid anderer Wildkörper in Berührung kommen. Lagerung und Transport von Wildkörpern erlegten Wildes haben keine Änderungen erfahren. Wie bisher gilt für Großwild eine Temperatur von nicht mehr als +7°C, für Kleinwild von nicht mehr als +4°C. Anmeldepflicht für die Fleischuntersuchung nach Feststellung von gesundheitlich bedenklichen Merkmalen und für die Trichinenuntersuchung besteht für den Eigenbesitznehmer im Sinne des § 872 BGB; das ist in der Regel der Jagdausübungsberechtigte; aber auch andere Jagdscheininhaber können anmeldepflichtig sein, wenn das Wild an sie abgegeben worden ist. Die Trichinenuntersuchung ist bei potenziellen Trichinenträgern (insbesondere Wildschweinen) immer Pflicht, auch wenn der Tierkörper ohne bedenkliche Merkmale ist. Nicht anmeldepflichtig ist die Fleischuntersuchung für Jagdausübungsberechtigte im Falle der - Eigenbesitznahme für den privaten häuslichen Bereich oder - Abgabe an einen Betrieb des Einzelhandels oder an einen Jäger. Die Anmeldepflicht geht auf die für den Betrieb verantwortliche Person oder den Jäger über. Die Mitteilungspflicht über die Feststellung gesundheitlich bedenklicher Merkmale besteht für den Jagdausübungsberechtigten bei der Abgabe an einen Betrieb des Einzelhandels oder an einen Jäger. Die hygienischen Mindestanforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen (Jagderzeugnissen) haben die Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des Wildes zum Ziel. Verpflichtet ist derjenige, der kleine Mengen direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Endverbraucher abgibt. Er hat in jedem Fall angemessene Maßnahmen zu treffen für - die Instandhaltung, die Reinigung und die Desinfektion der Räume und Einrichtungen, die mit den Jagderzeugnissen in Berührung kommen, - die Sicherstellung der Produktions-, Transport- und Lagerungshygiene, - die Trinkwasserhygiene, - die Lagerung und Entsorgung von Abfällen und gefährlichen Stoffen. Für den Jagdbetrieb könnten beispielsweise solche Mindestanforderungen sein: - ein Zerlegeraum oder befestigter Platz zum Zerwirken, - leicht zu reinigende Tische und Einrichtungsgegenstände aus korrosionsfreiem Material, Messer mit Kunststoffgriffen, Schürzen und ähnliches - Wasser von Trinkwasserqualität, - Vermeidung der Berührung von Haar-/Federseite mit Fleischseite des Wildbrets, - Raum- und Gerätereinigung nach dem Zerwirken, - Verpacken, Kühlen und Einfrieren von Wildbret-Teilstücken, - Verwendung von Einweghandschuhen. Hygienedefizite werden unter Umständen mit Bußgeldern geahndet, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Hierunter können Temperaturverstöße, Einfrieren in der Decke, Nichtenthäuten vor dem Inverkehrbringen, Nichtausweiden von Kleinwild, Lagern oder Befördern von Wild mit unverpacktem Fleisch, Mängel beim Aufbrechen, Versorgen, Untersuchen, Kühlen und Kennzeichnen fallen. Wer z.B. die Trichinenuntersuchung auch bei Selbstverwertung unterlässt, macht sich auch künftig strafbar. DJV,Juli2007 ;__________________________________________________________________ DJV Nachrichten Januar 2008
EU-Feuerwaffen-Richtlinie: alles beim Alten für deutsche Jäger– Europäisches Parlament stimmt Änderungsanträgen zu – Das Plenum des Europäischen Parlaments hat Ende November mit großer Mehrheit einer Reihe von Änderungsanträgen für die „Feuerwaffen“-Richtlinie zugestimmt. Wichtig für Jäger und Sportschützen in Deutschland: Der legale Waffengebrauch wird durch das neue Gesetz nicht erschwert. Die entscheidenden Forderungen von DJV und FACE, dem europäischen Dachverband der Jäger, wurden berücksichtigt. So wird die derzeitige Klassifizierung von Jagdwaffen beibehalten. Zudem können Personen unter 18 Jahren auch künftig eine Feuerwaffe für die Jagdausübung benutzen. Die neuen Vorschriften basieren auf einem UN-Protokoll zum Kampf gegen den illegalen Handel mit Schusswaffen, das die EU im Jahr 2001 unterzeichnet hatte. Die nach langen Verhandlungen zwischen Parlament und Rat vereinbarte Neuregelung ersetzt eine Richtlinie von 1991. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis 2010 in nationales Recht umwandeln. Eine detaillierte Analyse von Inhalt und Auswirkungen der neuen Feuerwaffen-Richtlinie wird der DJV in Kürze veröffentlichen.
Bundeskabinett beschließt Änderung des Waffengesetzes– Zentrale Forderungen des DJV erfüllt / Weitere Verbesserungen für Jäger eingefordert – Ende November hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Waffengesetzes beschlossen, der noch vom Bundestag verabschiedet werden muss. Als Erfolg verbucht der DJV bereits jetzt, dass im Vergleich zum ersten Entwurf von Ende August zahlreiche Forderungen aus der Jägerschaft umgesetzt wurden. So ist die völlig überzogene Einstufung von Elektroreizgeräten zur Hundeausbildung als Waffen vom Tisch. Zum Thema „Anscheinswaffen“ hat der DJV erfolgreich eine Formulierung eingebracht, die gebräuchliche Jagdwaffen freistellt. Die im Spätsommer noch vom Innenministerium geplante realitätsferne Kennzeichnungspflicht aller wesentlichen Teile einer Waffe konnte der DJV verhindern. In einer erneuten Stellungnahme hat der DJV Ende November auf den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf reagiert. Dieser wurde jetzt kurzfristig den Gremien von Bundestag und -rat zur Beratung und anschließender Beschlussfassung zugeleitet. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Jägern fordert der DJV darin erneut, die Vorschriften zu ändern. Und zwar so, dass bei Delikten ohne Waffenbezug keine Unzuverlässigkeit gegeben ist. In seiner Stellungnahme erneuert der DJV seine Ablehnung von bürokratischen Hürden, die eine Mitnahme von Waffen in Staaten außerhalb der EU unnötig erschweren. Bisher war die Mitnahme von Waffen oder Munition in Drittstaaten waffenrechtlich erlaubnisfrei. Der jetzige Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht eine waffenrechtliche Ausfuhrerlaubnis vor. Nach Ansicht des DJV werden hierdurch spontane Jagdreisen in Drittstaaten unmöglich gemacht, längerfristig geplante Auslandsjagden verteuern sich unnötig und werden bürokratisiert. Wer eine Waffe erbt und keine Waffenbesitzkarte hat, muss laut Gesetzesentwurf Blockiersysteme zur Sicherung verwenden. Der DJV unterstützt dies, plädiert jedoch für eine Übergangsfrist, da es noch nicht für alle Waffen ein Blockiersystem gibt.
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